Markenrecht:

EuG-Entscheidung zur Marke „Big Mac“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden: Es kommt darauf an, was drin ist.

Im Streit um die Marke „Big Mac“ hat McDonald’s vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Niederlage erlitten. Laut dem Urteil der Richter am Mittwoch in Luxemburg (Urteil vom 05.06.2024, Az. T-58/23) hat der amerikanische Fast-Food-Riese hat den Markenschutz für den „Big Mac“ bei Geflügelprodukten verloren. Der klassische Big Mac, der laut McDonald’s mit Rindfleisch zubereitet wird, ist davon wohl nicht betroffen.

Der Hintergrund ist ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen McDonald’s und der irischen Schnellrestaurantkette Supermac’s über die Eintragung der Marke „Big Mac“. McDonald’s hatte die Marke 1996 registriert. Im Jahr 2017 beantragte Supermac’s die Löschung der Eintragung mit der Begründung, dass McDonald’s die Marke seit fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt habe. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) stimmte dem teilweise zu, gewährte jedoch McDonald’s weiterhin Schutz für die Marke bei Fleisch- und Geflügelprodukten, Sandwiches und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Restaurants und Drive-In-Einrichtungen.

Das EuG hat diese Entscheidung nun aufgehoben und die Markenrechte von McDonald’s am Big Mac weiter eingeschränkt. Praktisch gesehen sind die Folgen des Urteils jedoch nicht so weitreichend, wie man zunächst annehmen könnte. Das Urteil bedeutet nicht, dass McDonald’s die Bezeichnung „Big Mac“ für Geflügel-Burger nicht mehr verwenden darf. Der Konzern hat lediglich kein exklusives Nutzungsrecht mehr daran.

Die Entscheidung hindert McDonald’s nicht daran, die Bezeichnung ‚Big Mac‘ für bestimmte Produkte zu verwenden. Dazu dürfte kommen, dass die Bekanntheit der Unionsmarke ‚Big Mac‘ vermutlich leicht nachweisbar sein wird, sodass McDonald’s einen weiten Schutz gegen kollidierende Bezeichnungen beanspruchen dürfte.

Gegen das Urteil kann noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.


Designschutz für Lego-Baustein bestätigt

Das Europäische Gericht (EuG) hat in einem erneuten Rechtsstreit über die Schutzwürdigkeit des Designs eines Lego-Bausteins zugunsten von Lego entschieden. Delta Sports aus Hamburg hatte gegen den Schutz eines bestimmten Lego-Steins, den Lego 2010 eingetragen hatte, geklagt. Delta Sports argumentierte, dass das Design nicht schutzwürdig sei, da es ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt sei.

Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) den Schutz des Lego-Steins für nichtig, da alle Merkmale des Steins ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt seien. Dies erfolgte unter Verweis auf den Design-Leitsatz „form follows function“. Lego klagte gegen diese Entscheidung vor dem EuG und erhielt 2021 Recht, wodurch das EUIPO erneut entscheiden musste. Dieses Mal wies das EUIPO den Antrag von Delta Sports ab, und das EuG bestätigte diese Entscheidung.

Das EuG argumentierte, dass das Design des Lego-Steins trotz seiner Verbindungsfunktion schutzwürdig sei, da die glatte Oberfläche des Bausteins, die nicht der Verbindung dient, nicht vom Schutz ausgenommen sei. Das EuG stimmte auch zu, dass der Lego-Stein Teil eines modularen Systems sei, und betonte, dass derjenige, der einen Nichtigkeitsantrag stellt, die Beweislast dafür trägt, dass es bereits ältere Designs dieser Art gab.

Durch diese Entscheidung wird der Designinhaber gestärkt, da der Angreifer bezüglich des Einwandes der fehlenden Neuheit und Eigenart die Beweislastpflicht trägt.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen, indem sie die Zulassung des Rechtsmittels beantragt.


Kein Markenschutz für den Begriff „Emmentaler“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass der Begriff „Emmentaler“ nicht als Marke geschützt werden kann, da er von vielen deutschen Verbrauchern als Käsesorte und nicht als geografische Herkunftsangabe verstanden wird. Die Schweizer Branchenorganisation Emmentaler Switzerland hatte versucht, die Bezeichnung „Emmentaler“ als Marke in der EU schützen zu lassen, um sicherzustellen, dass nur Schweizer Emmentaler als solche bezeichnet werden können.

Die Registrierung der Marke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde abgelehnt, und die Schweizer Organisation legte Beschwerde beim EuG ein. Das EuG bestätigte jedoch die Ablehnung und argumentierte, dass der Begriff „Emmentaler“ für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise lediglich eine Käsesorte beschreibe und nicht die geografische Herkunft. Dieser beschreibende Charakter führe dazu, dass der Begriff nicht als Marke geschützt werden könne.

Die Entscheidung des EuG bedeutet, dass auch Käse, der nicht aus der Schweiz stammt, weiterhin als „Emmentaler“ bezeichnet werden darf, vorausgesetzt, er entspricht der üblichen Definition dieser Käsesorte. Die Schweizer Branchenorganisation hat jedoch die Möglichkeit, gegen das Urteil vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu ziehen.


Kein Markenschutz mehr für „Think different“ für Apple in der EU

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in Bezug auf die Löschung des Wortzeichens „THINK DIFFERENT“ von Apple unterstreicht die Bedeutung der regelmäßigen und ernsthaften Benutzung einer geschützten Marke, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Die Klagen von Apple gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurden abgewiesen, und das EuG stellte fest, dass Apple vor dem EUIPO die ernsthafte Benutzung der Marke in den fünf Jahren vor dem 14. Oktober 2016 hätte nachweisen müssen.

Swatch hatte beim EUIPO geltend gemacht, dass Apple die Marke in diesem Zeitraum nicht ernsthaft benutzt habe, und die Löschungsabteilung erklärte die Marken im August 2018 für verfallen. Die Beschwerden von Apple gegen diese Entscheidungen wurden zurückgewiesen.

Die Entscheidungen des EuG zeigen, dass selbst international agierende Konzerne Schwierigkeiten haben können, ausreichende Beweise für die ernsthafte Benutzung ihrer Marken vorzulegen. Dr. Sascha Pres, ein Markenrechtler, betont die Herausforderungen für Markeninhaber in Fällen des Verfalls wegen Nichtbenutzung. Er weist darauf hin, dass Markeninhaber den Nachweis erbringen müssen, dass die Marke in den letzten fünf Jahren rechtserhaltend benutzt wurde, was mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist.

Pres hebt hervor, dass Unternehmen nicht nur auf den Aufbau und die Verwaltung ihrer Markenportfolios achten sollten, sondern auch Maßnahmen etablieren sollten, um die Benutzung der Marke zu dokumentieren. Dies könnte dazu beitragen, die Beweislast zu erleichtern, wenn es um die Aufrechterhaltung des Markenschutzes geht. Essentiell ist dabei, dass Unternehmen ihre Marken strategisch und aktiv nutzen, um möglichen Angriffen aufgrund von Nichtbenutzung entgegenzuwirken.


Kein Markenschutz für Andorra

Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in Bezug auf die Markenanmeldung für den Namen „ANDORRA“ durch das Fürstentum Andorra verdeutlicht, dass der beschreibende Charakter eines Begriffs die Markenregistrierung beeinträchtigen kann. Das EuG stellte fest, dass der Name „ANDORRA“ als Marke für Waren oder Dienstleistungen nicht eingetragen werden kann, da er aufgrund seines beschreibenden Charakters als Herkunftsort der Waren missverstanden werden könnte oder als Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden.

Das Europäische Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) hatte die Markenanmeldung des Fürstentums Andorra abgelehnt, indem es argumentierte, dass der Name nicht über die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft verfüge. Das EUIPO befand, dass der Begriff „ANDORRA“ aufgrund seines beschreibenden Charakters nicht für den Markenschutz geeignet sei.

Das EuG bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage des Fürstentums in vollem Umfang ab. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Markenamt zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Name „ANDORRA“ beschreibend sei, insbesondere im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, da er mit einem sehr vorteilhaften Steuersystem in Verbindung gebracht werde.

Die Anwältin Julia Dönch erklärte, dass das Argument des Fürstentums, dass andere staatliche Bezeichnungen wie „MONACO“ und „CANNES“ bereits geschützt seien, nicht relevant sei, da die Schutzfähigkeit jeder Markenanmeldung unabhängig von Voreintragungen geprüft werden müsse. Die Entscheidung des EuG wurde als klare Absage an die Monopolisierung der Bezeichnung eines Staates betrachtet und entspreche der Intention der relevanten markenrechtlichen Regelungen.


Luxusprodukte im Discounter? Oberlandesgericht Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2023, Az. I-20 U 278/20

Rechtsstreits zwischen einem Parfümhersteller (Coty) und einem Discounter (Aldi).

Der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht, festgelegt in § 24 Markengesetz, regelt den Interessenkonflikt zwischen dem Originalhersteller und dem Weiterverkäufer. Obwohl jedes Angebot eines markenrechtlich geschützten Produkts zunächst einen Eingriff darstellt, erschöpfen sich die Markenrechte nach dem Erstverkauf mit Zustimmung des Markeninhabers.

Es gibt jedoch Ausnahmen, besonders wenn der Markeninhaber „berechtigte Gründe“ hat, sich dem weiteren Vertrieb zu widersetzen, wie beispielsweise die Veränderung der Ware nach dem Inverkehrbringen.

Die Marke dient dazu, die Herkunft des Produkts zu garantieren und einen Kommunikationskanal zwischen dem Markeninhaber und den potenziellen Käufern zu schaffen. Der Schutz des guten Rufs ist entscheidend, und der Markeninhaber sollte die Möglichkeit haben, den weiteren Vertrieb zu unterbinden, wenn das Produkt nach dem Erstverkauf verändert oder verschlechtert wurde.

Im Fall von Aldi wurde entschieden, dass der Discounter-Verkauf nicht automatisch rufschädigend ist. Die Grenzen des Erschöpfungsgrundsatzes sind weniger eindeutig, insbesondere wenn das Originalprodukt unverändert bleibt, aber in einer Umgebung verkauft wird, die nicht den Anforderungen des Herstellers an ein Luxus- oder Prestigeambiente entspricht.

Das Urteil des EuGH im Fall Dior/Evora betont, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rufschädigung bestehen müssen, und bloße Werbung durch einen Discounter nicht zwangsläufig schädigend ist.

Entscheidend für das Urteil des OLG Düsseldorf war die Präsentation des Parfüms bei Aldi. Die Klage gegen Aldi wurde bestätigt, da die Präsentation nicht der Exklusivität und dem Prestigecharakter der Marke gerecht wurde, insbesondere durch die Ausstellung neben Wühltischen mit verschiedenen Produkten.

Das Gericht vermied eine holzschnittartige Lösung des Konflikts und betonte, dass der Vertrieb von Originalware durch einen Discounter nicht per se rufschädigend ist. Es gibt keine strikte Grenze zwischen Luxusprodukten und anderen Waren, und die Art und Weise des Angebots im Einzelfall ist entscheidend.


Markenrecht: Eine Verletzung zwischen der Bezeichnung – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei – und der Marke – Eieiei – und/oder dem Slogan – Eieiei Verpoorten -, ist nicht gegeben

In dem genannten Streit zwischen den Eierlikörherstellern Verpoorten und Nordik hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) zugunsten von Nordik entschieden. Verpoorten hatte Nordik aufgrund deren Werbung verklagt, in der sie fünf Eierlikörflaschen für fünf verschiedene Geschmacksrichtungen mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben hatten. Verpoortens Anwälte sahen darin eine zu große Ähnlichkeit zur geschützten Wortmarke „Eieiei“ und dem Slogan „Eieiei Verpoorten“.

Das OLG Düsseldorf entschied jedoch, dass Nordik die Marke „Eieiei“ nicht verletzt habe. Um eine Markenverletzung festzustellen, müsste der Verkehr in dem Zeichen „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erkennen. Das Gericht war jedoch der Meinung, dass dies nicht der Fall sei. Die Verbraucher würden „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ lediglich als beschreibenden Hinweis auf die Zutat des beworbenen Produkts verstehen, nämlich das Ei als Kernzutat von Eierlikör, und nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware.

Der Senatsvorsitzende Erfried Schüttpelz betonte, dass einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden könne, auf den Grundstoff „Ei“ hinzuweisen. Daher stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ in der angegriffenen Werbung um einen bloßen Zutatenhinweis handelt. Das OLG Düsseldorf bestätigte damit seine vorläufige Bewertung aus dem März und ließ keine Revision zu. Verpoorten hat jedoch die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen.


Markenrecht: Logo von Batman nach wie vor geschützt

Das Europäische Gericht (EuG) hat die Klage eines italienischen Textilhändlers gegen den Markenschutz des Batman-Logos abgewiesen (Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21). Der Textilhändler argumentierte, dass das Batman-Logo keine Unterscheidungskraft besitze und daher nicht als Marke für Kleidung und Kostüme geschützt werden sollte. Das EuG entschied jedoch, dass das Logo sehr wohl Unterscheidungskraft habe und die Eintragung der Marke gerechtfertigt sei.

Das Batman-Logo, das die Umrisse des Fledermausmannes zeigt, wurde bereits 1996 als Handelsmarke in der Europäischen Union angemeldet und 1998 vom EU-Markenamt eingetragen. Der Markenschutz gilt auch für den Vertrieb von Kleidung und Kostümen, sodass nur DC Comics T-Shirts mit dem Batman-Logo herstellen und vertreiben darf. Dritte benötigen eine Erlaubnis.

Das EuG stellte fest, dass die Marke Unterscheidungskraft besitzt, da potenzielle Käufer das Batman-Logo mit dem Comic-Verlag in Verbindung bringen würden. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung war das Datum der Eintragung im Jahr 1996. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass Verbraucher damals der Fledermaus eine andere Herkunft zugeschrieben hätten als den Comics von DC.

Das EuG legte die Beweislast auf den Kläger und stellte fest, dass eine einmal eingetragene Marke wirksam ist, es sei denn, der Kläger kann diese Vermutung widerlegen. Dem Kläger steht nun ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EuG offen, und der Europäische Gerichtshof könnte darüber entscheiden.


Wir weisen darauf hin, dass wir nicht sicherstellen können, dass es sich stets um die aktuellste Rechtsprechung handelt, insbesondere da die obige Rechtsprechung stets fortlaufend ergänzt wird. Der jeweilige Eintrag gibt nur den Sachstand im Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder .