OLG Frankfurt a.M. 30.8.2018, 6 W 77/18

Schutzumfang einer Marke mit beschreibendem Anklang

Die für Bekleidungsstücke eingetragene Marke „Tactical Polo“ hat beschreibenden Anklang. Zwischen der Marke und einem zusammengesetzten Zeichen, das neben dem mit der Marke übereinstimmenden Bestandteil weitere unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (hier: „Under Armour Tactical Polo“), besteht daher keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn.

Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Inhaberin der nationalen Wortmarke „Tactical Polo“ mit Priorität vom 11.4.2017, die seit dem 2.5.2017 u.a. für „Bekleidungsstücke“ und „Polo Shirts“ (Klasse 25) eingetragen ist. Die Antragsgegnerin bietet über die Handelsplattform Amazon Kleidungsstücke u.a. unter den Bezeichnungen „Under Armour ® Tactical Polohemd Range HeatGear®“, „Under Armour ® Tactical Poloshirt Charged Cotton®, HeatGear®“ an.

Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Verwendung der Bezeichnungen „Tactical Polo“, „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ untersagen lassen. Das LG hat den Eilantrag allerdings zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Auch die Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG blieb erfolglos.

Die Gründe:

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Unterlassung aus § 14 V, II Nr. 2 MarkenG zu. Es fehlt an der Verwechslungsgefahr.

Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände festzustellen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren. Im vorliegenden Fall ist der Grad der Kennzeichnungskraft nur schwach. Die Klagemarke weist stark beschreibende Anklänge für die Ware „Polo Shirt“ auf. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit. Dabei ist auf den Gesamteindruck der gegenüberstehenden Bezeichnungen abzustellen. Die Bestandteile „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ sind für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnungen weder prägend noch kommt ihnen eine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die Begriffe sind eingebettet in Bestandteile, die unterscheidungskräftig und mit dem „R im Kreis“-Symbol versehen sind.

Die angesprochenen Verkehrskreise werden bei dieser Art der Gestaltung den Bestandteilen „Under Armour®“ bzw. „HeatGear®“ prägende Bedeutung beimessen. Die Bestandteile „Tactical Poloshirt“ und „Tactical Polohemd“ sind demgegenüber für Polohemden betreffende Angebote glatt beschreibend. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Schutzschrift zahlreiche Angebote von Kleidungshändlern vorgelegt, wonach die Bezeichnung „Tactical“ im Bereich der Kleidung für Einsatz- und Sicherheitskräfte in einem beschreibenden Sinn verwendet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Interessenten für solche Kleidungsstücke die Bezeichnung als bloßen Hinweis auf deren Verwendungszweck ansehen.

Die Antragstellerin verwendet die Bezeichnung „Tactical Poloshirt“ im Übrigen selbst in einem beschreibenden Sinn. In einer ihrer Produktbeschreibungen heißt es wie folgt: „Mit dem Tactical Poloshirt der Marke Alfashirt … bist du immer elitär und bequem gekleidet“. Da dem Bestandteil „Tactical Polo“ in den angegriffenen Bezeichnungen keine kennzeichnende Funktion zukommt, ist er im Gesamteindruck zu vernachlässigen. Es fehlt somit an der Zeichenähnlichkeit.

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