AG Frankfurt a.M. v. 18.1.2019 – 29 C 2227/18 (85)

Haftung beim Filesharing über den Familienanschluss

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für Urheberrechtsverletzungen durch „Filesharing“, auch wenn nicht sicher ist, dass er selbst der Täter ist und es sich um einen „Familienanschluss“ handelt.

Der Sachverhalt:

Der Film „Divergent – Die Bestimmung“ wurde über eine Tauschbörse illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten, die dem Anschluss der Beklagten zugeordnet war. Die klagende Rechteinhaberin nahm die Beklagte auf Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch.

Die Beklagte verwies darauf, dass sie den Film zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen heruntergeladen habe und gar keine Tauschbörsen kenne. Ihr Internetzugang sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr, ihrem Mann und ihrem Sohn darauf Zugriff habe. Wenn einmal Freunde zu Besuch kämen werde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet werde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Nach ihrem Wissen benutzten weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet.

Das AG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000 €. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.000 € gem. § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren sowie gem. § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Vorliegend besteht die Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte begangen wurde. Die Klägerin trägt zwar nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten.

Es ist hier auf die Rechtsprechung des BGH abzustellen, nach der der Inhaber eines Familienanschlusses, wenn er auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweist, darlegen muss, welche Nachforschungen er angestellt hat, um diesen Verdacht zu erhärten (BGH v. 30.3.2017 – I ZR 19/16). Er muss auch mitteilen, welche Umstände, die für einen anderen Täter als den Anschlussinhaber sprechen, sich aus den Nachforschungen ergeben haben. Dies hat die Beklagte nicht getan. Vielmehr hat sie sogar die Einschätzung geäußert, dass ihr Ehemann und ihr Sohn keine Tauschbörsensoftware benutzen. Beide kommen deshalb als Täter nicht ernsthaft in Betracht, so dass weiter zu vermuten ist, dass die Beklagte selbst den Film zum Download angeboten hat.

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